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Hinweise und Festlegungen des Sportgerichtes des Fußballkreises Elbe-Elster

Maßgebend für alle sportrechtlichen Entscheidungen sind die Satzung, die Spielordnung, die Rechts- und Verfahrensordnung sowie die sonstigen Ordnungen und die Festlegungen der Organe des Fußball Landesverbandes Brandenburg.

Hierzu zählen insbesondere auch die Sicherheitsrichtlinie und die Handlungsempfehlungen gegen Rassismus und Gewalt.

Zur Ergänzung und Erläuterung (Auslegung) der in den Satzungen und Ordnungen des FLB festgelegten Regelungen für die Durchführung des Spielbetriebes und die Rechte und Pflichten der Verwaltungsstellen und der Vereine gibt das Sportgericht des Fußballkreises Elbe-Elster folgende Hinweise und Festsetzungen für den Bereich des Fußballkreises Elbe-Elster bekannt:

Adressat in sportrechtlichen Angelegenheiten

Alle sportrechtlichen Eingaben sind beim zuständigen Rechtsorgan, d.h. für alle Entscheidungen, die den Spielbetrieb bis einschließlich zur Kreisliga und alle Maßnahmen von Verwaltungsstellen des Kreises (Kreisvorstand, Staffelleiter, Ausschüsse) sowohl im Männer, Frauen und Jugendbereich betreffen, ausschließlich beim:

Sportgericht des Fußballkreises Elbe-Elster

Vorsitzender Detlev Leissner

Brunnenstr. 12

03238 Finsterwalde

einzureichen. Dies ist gem. § 14 Abs.4 RuVfO die verbindliche Anschrift des Sportgerichts des Fußballkreises Elbe-Elster. Eingaben an eine andere Anschrift erzielen keine Rechtswirksamkeit.

Fristen- und Formen

Für die Fristen und Formen der Eingaben sind die Regelungen der §§ 14, 15 und 20 RuVfO maßgebend. Dies bedeutet, dass alle Eingaben in einfacher Ausfertigung und postalisch per EINSCHREIBESENDUNG, per Fax oder auf anderen elektronischen Wegen an das Sportgericht einzureichen sind. Da ein Nachweis der rechtzeitigen Einreichung in jedem Fall zu erbringen ist empfiehlt das Sportgericht für die Einreichung von Anträgen insbesondere gem. §§ 14 und 15 RuVfO den Weg des Einschreibens (Einwurfeinschreiben).

Die Fristen für die unterschiedlichen Verfahren sind der RuVfO zu entnehmen.

Gleichzeitig ist die Verfahrens- bzw. Rechtsmittelgebühr in Höhe von 30,-- € gem. § 36 RuVfO auf das Konto des Fußballkreises Elbe-Elster einzuzahlen.

Die Kopie des Einzahlungsbeleges ist ebenfalls innerhalb dieser Frist dem Sportgericht einzureichen.

Die Eröffnung eines Verfahrens erfolgt nur, wenn diese Vorgaben fristgemäß erfüllt werden.

Eingaben an einen anderen Adressaten oder aber die nicht den o.a. Formvorschriften entsprechen, werden analog § 30 RuVfO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss kostenpflichtig verworfen.

Eintragungen im Spielbericht und Unterzeichnung

Der Schiedsrichter hat im Spielbericht nur die Tatsachen einzutragen, die von ihm persönlich wahrgenommen werden. Der Schiedsrichter soll auf die Verwendung des Begriffs „Tätlichkeit“ verzichten, sondern vielmehr den Sachverhalt „schlagen des Gegenspielers“, „Nachtreten ohne Ball“ etc. darstellen. Eintragungen auf „Wunsch“ der Vereine oder Eintragungen der Vereine selber auf der Rückseite des Spielberichtes, wie z.B. „Spiel nur unter Vorbehalt“, „Spieler Meier von SV Blau-Weiss war nicht spielberechtigt“, „Unser Spieler Müller wurde vom Betreuer Schmitz beleidigt“ o.ä. sind unzulässig.

Insbesondere wird auf die Vorschriften der §§ 8 a und b RuVfO (Diskriminierung und ähnliche Tatbestände) hingewiesen. „Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält“.

Um feststellen zu können, ob der Tatbestand des § 8 a RuVfO erfüllt ist, hat der Schiedsrichter Beleidigungen und Äußerungen von Spielern, Funktionären und Zuschauern möglichst wortgetreu auf dem Spielbericht oder Sonderbericht zu vermerken. Ebenso sind Transparentaufschriften/Plakatzitate etc. wörtlich wiederzugeben.

Bei bekanntwerden solcher Vorfälle kann gem. § 13 (1) RuVfO das Sportgericht selbständig von Amtswegen tätig werden.

Einsprüche gegen eine Spielwertung sind nur gem. § 15 RuVfO zulässig. Dabei gibt es nur 3 Gründe für einen solchen Einspruch:

  1. Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers
  2. zahlenmäßige Schwächung der Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen unabwendbaren Umstand
  3. spielentscheidender Regelverstoß des Schiedsrichters.

Einsprüche, die sich auf andere Tatbestände beziehen, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Bei der Einlegung des Einspruchs sind die Form- und Fristbestimmungen (§ 15 Abs. 3-5 RuVfO) unbedingt zu beachten. Bemerkungen auf dem Spielbericht (s.o.) sind unzulässig und unwirksam.

Der Spielbericht ist nachdem er vollständig vom Schiedsrichter ausgefüllt und alle freien Flächen durchgestrichen (entwertet) sind von den Vertretern beider Mannschaften zu unterzeichnen. Dabei sollte bei unleserlichen Unterschriften der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben vermerkt werden. Diese Unterschriften müssen geleistet werden. Sie stellen kein Einverständnis mit dem Inhalt des Spielberichtes sondern nur die Kenntnisnahme dar. Wird der Spielbericht nicht unterschrieben, zieht dies eine Ordnungsstrafe in Höhe von 10,00 € nach sich.

Zu den Eintragungen des Schiedsrichters im Spielbericht kann der betroffene Spieler oder dessen Verein sich unaufgefordert innerhalb von drei Tagen schriftlich gegenüber der Verwaltungsstelle (Staffelleiter) äußern. Erfolgt dies nicht, kann nach dem Schiedsrichterbericht entschieden werden.

Vertretung bei Sportgerichtsverhandlungen

Die geladenen Vereinsvertreter die den Verein rechtsgültig vertreten sollen haben, soweit es sich nicht um Vereinsvorsitzende handelt deren Vertretungsbefugnis dem Gericht bekannt ist gem. § 18 RuVfO ihre Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Zur Erteilung dieser Vollmacht sind nur die den Verein gemäß § 26 BGB vertretenden Personen (der Vereinsvorsitzende oder die unterschriftsberechtigten Vertreter) berechtigt. Zum Nachweis der Berechtigung der Erteilung der Vollmacht ist ein Vereinsregisterauszug und die Vereinssatzung vorzulegen.

Beispiel: Dies bedeutet konkret, falls die Vereinssatzung vorsieht, dass für die Vertretung immer zwei Unterschriften notwendig sind, diese auch auf der Vollmacht erscheinen müssen. Vertritt der Vereinsvorsitzende in einem solchen Fall den Verein, so muss er eine Vollmacht vorweisen, die diese beiden Unterschriften, z.B. von ihm selber falls er nach § 26 BGB vertretungsberechtigt ist und dem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (gem. Satzung z.B. 2. Vorsitzender oder Schatzmeister) tragen.

Bei fehlender Vollmacht kann die Verhandlung vertagt und ein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden. Die hieraus entstehenden Kosten trägt in diesem Falle der verursachende Verein der keine ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis nachweisen kann.

Verschuldeter Spielausfall

Kommt ein angesetztes Pflichtspiel infolge Nichtantretens einer Mannschaft nicht zur Austragung, sind die maßgeblichen Umstände innerhalb einer Woche (Poststempel) beginnend mit dem Tag des angesetzten Spieles durch den verantwortlichen Verein dem Staffelleiter schriftlich (gem. § 20 RuVfO per Einschreiben) glaubhaft nachzuweisen. Der glaubhafte Nachweis bedeutet, dass am Spieltag weniger als 7 Spieler gem. Spielermeldeliste einsatzfähig sind und dieser Tatbestand durch unabwendbare und unvorhersehbare Gründe, die nicht vom Verein zu vertreten sind, eingetreten ist. Dies bedeutet konkret, dass Gründe wie Arbeit, Urlaub, Klassenfahrt, Jugendweihe etc. nicht unter diesen Tatbestand fallen und keinen Spielausfall rechtfertigen. Im Falle der Erkrankung von Spielern ist ein glaubhafter Nachweis nur durch schriftliche ärztliche Einzelatteste zu erbringen.

Alle anderen Formen von Bescheinigungen und Erklärungen können nicht anerkannt werden.

Nach Eingang des Spielberichtsbogens beim Staffelleiter verhängt dieser beim erstmaligen Spielausfall durch den Verein, der den Spielausfall verschuldet hat, die entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVfO) Anhang 2 Nr. 1 Buchstabe p – schuldhaftes Nichtantreten einer Mannschaft – die vorgesehene Geldstrafe - zuzüglich der Portokosten - und teilt den beiden beteiligten Vereinen die Spielwertung mit.

Entsprechend der Rechts- und Verfahrensordnung Anhang 2 Nr. 1 Buchstabe p betragen diese

a) für den Männerbereich Großfeld 250,00 € im ersten Fall und 400,00 € im Wiederholungsfall

b) für den Männerbereich Kleinfeld 150,00 € im ersten Fall und 250,00 € im Wiederholungsfall

c) für den Frauenbereich Kleinfeld 150,00 € im ersten Fall und 250,00 € im Wiederholungsfall

d) für den Jugendbereich A und B-Junioren 125,00 € im ersten Fall und 200,00 € im Wiederholungsfall

e) für den Jugendbereich C bis G-Junioren 65,00 € im ersten Fall und 100,00 € im Wiederholungsfall

Diese Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief (Einwurf-Einschreiben). Das Sportgericht und der Kassenwart des Fußballkreises erhalten eine Kopie dieser Entscheidung.

Ist ein Verein mit der Entscheidung des Staffelleiters nicht einverstanden, so teilt er dies diesem innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit. Der Staffelleiter übergibt dann den Vorgang zur sportgerichtlichen Entscheidung und Entscheidung über die Spielwertung dem Sportgericht.

Das Sportgericht leitet dann ein sportrechtliches Verfahren gemäß RuVfO ein. In der Regel wird dies eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sein gem. § 16 (2) RuVfO.

Die Mitteilung des Staffelleiters über die Geldstrafe und die Spielwertung erfolgt durch Vordruck.

Beim wiederholten Spielausfall übergibt der Staffelleiter den Vorgang direkt an das Sportgericht zur sportgerichtlichen Entscheidung und Entscheidung über die Spielwertung.

Im Übrigen wird auf die Möglichkeit des form- und fristgerechten Antrages auf

Spielverlegung

verwiesen:

Zur Problematik von Spielverlegungen wird nochmals ausdrücklich auf § 30 Abs 6 SpielO   verwiesen.

Maßgebend für die Spieltermine ist ausschließlich das amtliche Ansetzungsheft, in dem alle Spieltermine verbindlich festgesetzt sind. Soll ein Spiel auf Wunsch eines oder beider beteiligten Vereine abweichend von der Ansetzung im Ansetzungsheft durchgeführt werden, so müssen beide Vereine dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Staffelleiter unter Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung beider Vereine einzureichen. Genehmigt der Staffelleiter die Spielverlegung, so teilt er den neuen Spieltermin dem Schiedsrichter - Ansetzer sowie den beiden beteiligten Vereinen schriftlich - per Einschreiben - mit.

Der antragstellende Verein hat mit der Antragstellung eine Verwaltungsgebühr gem. Durchführungsbestimmungen zur Finanzordnung des FLB 4.2 in Höhe von 20,00 € (gilt für alle Mannschaften Männer, Frauen, Jugend) auf das Konto des Fußballkreises Elbe-Elster mit dem Hinweis „Spielverlegung Spiel Nr.: ____, Spielklasse: ____“ zu überweisen.

Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des Staffelleiters zulässig. Verstöße gegen diese Regelungen werden gem. Anhang Nr. 2 Ziffer 1 Buchstabe j RuVfO in jedem Einzelfall mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-- € geahndet.

Für Spielverlegungen, die durch die spielleitende Stelle (Fußballkreis /Staffelleiter) veranlasst werden, gelten die Regelungen der Zustellung der Spielverlegung an die beteiligten Vereine - schriftlich per Einschreibebrief/Einschreibekarte oder elektronische Zustellung im Vereinspostfach DFB-net - entsprechend. Hier ist eine Frist von 7 Tagen zulässig. In besonderen Fällen kann auch diese Frist im Ausnahmefall auf 3 Tage verkürzt werden.

Mündliche Festlegungen sind nicht verbindlich und entfalten keine Rechtswirkung!

Unsportliches Verhalten – Beleidigung und/oder Bedrohung des Schiedsrichters

Macht sich ein Spieler eines unsportlichen Verhaltens während oder außerhalb des Spiels schuldig, befolgt er nicht die Anordnungen des Schiedsrichters/Schiedsrichterassistenten oder beleidigt oder bedroht er einen Schiedsrichter/Schiedsrichterassistenten so wird gegen ihn neben der persönlichen Sperrstrafe auch noch jeweils eine Geldstrafe von mindestens 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins verhängt werden.

Sicherheitsbeauftragte

Gegen jegliche Gewalt, sei es durch beleidigende, rassistische, diskriminierende Äußerungen oder durch körperliche Angriffe und Bedrohungen wird das Sportgericht auch zukünftig rigoros vorgehen und die Möglichkeiten der §§ 8, 8 a und b RuVfO voll ausschöpfen. Darüber hinaus werden wir, wenn sich im Laufe eines Verfahrens der Verdacht insbesondere auf Straftaten nach den §§ 223, 224 und/oder 86 a StGB ergibt, diese Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung übergeben.

Alle Vereine sind aufgefordert und verpflichtet, ebenfalles alle ihre Möglichkeiten auszuschöpfen, dass auf ihren Sportplätzen unsportliches Verhalten, Rassismus und Gewalt kleinen Platz haben. Hierzu haben alle Vereine einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, der insbesondere für die Einhaltung und Umsetzung der Sicherheitsrichtlinie und der Handlungsempfehlungen gegen Rassismus und Gewalt verantwortlich ist.

Auskünfte

Sollten zu sport-/satzungsrechtlichen Fragen sowie zu Fragen der Sicherheit Auskünfte benötigt werden, so können diese an den Vorsitzenden des Sportgerichts

unter der Rufnummer:                        0 35 31 / 50 16 03   oder     01 71 / 6 23 43 55

oder per e-Mail:  detlev-leissner@t-online. de

gerichtet werden.

Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Auskünfte unverbindlich und ohne einen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit gegeben werden, es sei denn, die Rechtsverbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt.

Der Vorsitzende des Sportgerichts ist auch gleichzeitig Sicherheitsbeauftragter des Fußballkreises Elbe-Elster und somit direkter Ansprechpartner für die Sicherheitsbeauftragten der Vereine.

Detlev Leissner

- Vorsitzender Sportgericht FK Elbe-Elster –

 

Sicherheitsrichtlinie des Fußballkreises Elbe-Elster

Aufgrund zunehmender sowohl körperlicher wie auch verbaler Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, sowohl direkt während solcher Veranstaltungen wie auch im Umfeld dieser hält es des Fußballkreis Elbe-Elster für notwendig, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit diesen Erscheinungen entschieden entgegengetreten wird.

Alle Vereine des Fußballkreises Elbe-Elster sind daher verpflichtet, die Sicherheitsrichtlinien und Handlungsanweisungen des Fußballkreises Elbe-Elster zu beachten und in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich konsequent umzusetzen.

Grundsätze

Die Vereine haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die geeignet oder erforderlich sind, die Sicherheit bei Spielen auf der von ihnen genutzten Platzanlage zu gewährleisten.

Soweit der Verein keine Befugnis besitzt, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst durchzuführen, hat er bei den zuständigen Stellen (Platzeigentümer – Stadt, Gemeinde, Amt) auf deren Realisierung hinzuwirken. Die in den Brandenburgischen Fußball-Nachrichten 02/2007 veröffentlichten „Handlungsempfehlungen des FLB gegen Rassismus“ sind in Anwendung zu bringen. Im Besonderen ist darauf zu achten, dass:

- rassistische und diskriminierende Verhaltensweisen zu unterbinden sind,

- das Abbrennen von Pyrotechnik u.ä. Utensilien verboten ist,

- zu jedem Spiel der Vordruck des FLB „Ordnerbuch“ geführt wird.

Der Ausschank, Verkauf und Konsum alkoholischer Getränke im Rahmen der Zuschauerbetreuung innerhalb der Platzanlage ist ausnahmslos den Sicherheitserfordernissen unterzuordnen. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbechern verabreicht werden.

Nachstehende Mindestanforderungen an die Platzanlage und den Ordnungsdienst gelten für den Spielbetrieb als verbindlich.

Sicherheitsbeauftragter

Jeder Verein hat auf dem dafür vorgesehenen Meldebogen bis spätestens 15. Juni eines jeden Jahres für die nachfolgende Spielzeit ( 01.07. bis 30.06.) einen Sicherheitsbeauftragten an den Fußballkreis Elbe-Elster zu melden. Dieser ist der für die Sicherheitsfragen des Vereins und die Umsetzung der Sicherheitsrichtlinien und Handlungsanweisungen verantwortliche Vereinsvertreter. Er ist der direkte und unmittelbare Ansprechpartner des Sicherheitsbeauftragten des Fußballkreises Elbe-Elster.

Mindestanforderungen an die Platzanlage

-        Umfriedung und kontrollierbare Einlasszonen

-        Ungehinderte Zufahrt für Polizei, Feuerwehr und Rettungswesen

-        Gesicherte Parkflächen für Mannschafts- und Schiedsrichterfahrzeuge

-        Bautechnische Zulassung von Tribünen, soweit diese vorhanden sind.

-        durch Personen oder Einrichtungen gesicherte Zu- und Abgänge für Mannschaften und Schiedsrichter sowie Auswechselbänke für Mannschaften

-        Fernsprecheinrichtungen auf der Platzanlage oder in unmittelbarer Nähe

-        Funktionstüchtige Lautsprecheranlage

-        Toiletteneinrichtungen einerseits für Mannschaften und Schiedsrichter, andererseits für Zuschauer

-        Separate verschließbare Umkleidekabinen für Mannschaften und Schiedsrichter mit Sanitärtrakt

-        Vorhandensein oder Dienstbereitschaft des medizinischen Dienstes einschließlich einer Erste-Hilfe- Ausrüstung und Trage

-        Sichtbar angebrachte Stadionordnung

Soweit einzelne dieser Mindestanforderungen aus baulichen oder anderen Gründen nicht erfüllbar sind, haben die Vereine durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. verstärkter Ordnereinsatz) dafür Sorge zu tragen, dass Schiedsrichter und Mannschaften (einschließlich ihrer Fahrzeuge und ihres persönlichen Eigentums) nicht zu Schaden kommen.

Mindestanforderungen an den Ordnungsdienst

-        Ordner müssen volljährig und sollten nicht älter als 60 Jahre sein.

-        Sie sollten deutlich erkennbar als Ordner/Ordnungsdienst sowie einheitlich gekennzeichnet sein oder entsprechende (reflektierende) Kleidung tragen. Ein Ansteckschild „ORDNER“ allein reicht nicht aus.

-        Ihre Anzahl richtet sich grundsätzlich nach

• den örtlichen Gegebenheiten (Art und Zustand der baulichen Anlagen),

• der zu erwartenden Zuschaueranzahl und

• dem Sicherheitsrisiko des Spieles.

Der Veranstaltungsleiter oder Sicherheitsbeauftragte hat rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn den Informationsaustausch mit dem Sicherheitsbeauftragten des Fußballkreises zu gewährleisten.

Der Kontakt zum zuständigen Polizeischutzbereich und anderen beteiligten Organisationen und Institutionen wird vom Sicherheitsbeauftragten des Fußballkreises hergestellt.

Aufgaben des Ordnungsdienstes

-        Kontrolle auf die Feststellung

• des Mitführens von alkoholischen Getränken

• von nicht mitzuführenden Gegenständen (Waffen, Flaschen, pyrotechnische Erzeugnisse

etc)

• von Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen wurde,

• von Personen, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass

sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß handeln können.

-        Personen, die sich einer Kontrolle nicht unterziehen oder bei denen Gegenstände festgestellt werden, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, ist der Zutritt zu untersagen. Soweit Betroffene ihr Eigentum und Besitzrecht an den Gegenständen aufgeben und diese nicht aus strafrechtlichen Gründen der Polizei übergeben werden müssen, sind diese bis zu ihrer Vernichtung gegen den Zugriff durch Dritte gesichert zu verwahren.

 

Ansprechpartner des Sicherheitsbeauftragten des Vereins ist der Sicherheitsbeauftragte des Fußballkreises Elbe-Elster

Detlev Leissner

Brunnenstr. 12

03238 Finsterwalde

Tel.: 03531 - 501603

Mobil: 0171 – 6234355

Fax: 03531 – 718273

e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Zur Meldung von entsprechenden Vorfällen (Fax an den Sicherheitsbeauftragten) ist das Formular

„Sofortinformation Gewalt-, Rassismus- und Diskriminierungsdelikte“ zu verwenden.

 

**********

 

 

 

Handlungsempfehlungen des Fußballkreises Elbe-Elster gegen Rassismus und Gewalt

 

1. Handlungsempfehlungen für Vereine

Die Vereine sollen sich schon im Vorfeld unter Berücksichtigung der Sicherheitsrichtlinie des Fußballkreises Elbe-Elster Gedanken über Konfliktpotenzial bei den eigenen Spielen machen und sich entsprechend vorbereiten.

Sollte sich Publikum mit Störungsbereitschaft auf dem Sportgelände einfinden, wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Sicherheitsbeauftragten des Fußballkreises und der zuständigen örtlichen Polizeidienststelle empfohlen.

In Not- bzw. Eilfällen ist immer der polizeiliche Notruf 110 zu wählen.

Die Vereine haben die Pflicht, bei Störungen sofort zu handeln und nicht auf eine Intervention durch den Schiedsrichter zu warten.

-        Zur Ausübung des Hausrechts wird den Vereinen empfohlen, an den Sicherheitsbeauftragten des Vereins sowie verantwortliche Personen im Spielbetrieb Vollmachten zum Ausüben des Hausrechts durch den vertretungsberechtigten Vorstand zu erteilen. Entsprechend bevollmächtigte Personen sollten bei jedem Spiel zugegen sein.

-        Das Ausüben des Hausrechts bedeutet, dass störende Personen des Geländes verwiesen werden können. Sollten sich diese Personen weigern, kann die Polizei zur Unterstützung eingeschaltet werden. In diesem Fall ist gegen diese Personen in jedem Fall Strafanzeige, verbunden mit ausdrücklichem Strafantrag, zu stellen.

-        Es wird empfohlen, das Ausüben des Hausrechts mit den zuständigen Sportämtern / Stadt-/Amtsverwaltungen abzustimmen.

-        Bei Störungen, die zwischen einzelnen Zuschauergruppen entstehen und die keinen Einfluss auf das Spielgeschehen haben, liegt die Verantwortung zum Handeln allein bei den beteiligten Vereinen.

-        Bei Vorkommnissen von außen mit Einfluss auf das Spielgeschehen sollen die betroffenen Vereine die Initiative ergreifen und über den Mannschaftsführer (oder den Betreuer im Jugendbereich) den Schiedsrichter auf die Vorfälle aufmerksam machen.

-        Der Mannschaftskapitän muss bei einer Ansprache durch den Schiedsrichter tätig werden. Eine Weigerung, die vom Schiedsrichter geforderten Schritte einzuleiten, wird dem Sportgericht gemeldet. Der Mannschaftskapitän ist der verantwortliche Ansprechpartner für den Schiedsrichter. Er hat die Maßnahmen entweder selbst durchzuführen oder geeignete Personen des Vereins anzuweisen.

-        Den Vereinen wird empfohlen, einen Ansprechpartner des Vereins bei allen Spielen zugegen zu haben, der dann die durch den Schiedsrichter an den Mannschaftskapitän gerichteten Anweisungen umsetzt. Diese Person soll dem Mannschaftskapitän bekannt sein und für den Verein das Hausrecht ausüben. Es erscheint sinnvoll, wenn in der Regel der Sicherheitsbeauftragte des Vereins mit dieser Aufgabe betraut wird.

-        Erfolgt die Ansprache der störenden Personen durch den Verein, sollte dieses immer durch mehrere Personen geschehen, um eine Gefährdung der eigenen Person zu minimieren. Die Ansprache sollte dann gemeinsam, gezielt und mit der Ankündigung der entsprechenden Konsequenzen erfolgen.

-        Bei der zweiten Ansprache von störenden Personen soll die Einschaltung der Polizei angekündigt werden.

-        Verlässt der Schiedsrichter auf Grund anhaltender oder massiver Störungen mit beiden Mannschaften das Spielfeld, sollte grundsätzlich die Polizei eingeschaltet werden.

-        Jeder Hinweis eines Mannschaftskapitäns über entsprechende Störungen wird vom Schiedsrichter auf dem Spielbericht vermerkt. Leitet er weiterführende Maßnahmen ein, gilt der Eintrag als Sonderbericht.

Jedes Vorkommnis besonderer Art ist sofort per Fax per Schnell-Info an den zuständigen Sicherheitsbeauftragten des Fußballkreises Elbe-Elster zu melden.

2. Handlungsempfehlungen für Schiedsrichter

-        Die Schiedsrichter haben die Pflicht, Schwächere zu schützen.

-        Die Schiedsrichter sollen nur dann tätig werden, wenn die Störungen von außerhalb Einfluss auf das Spiel haben oder gegen am Spiel Beteiligte gerichtet sind.

-        Wird ein Schiedsrichter von einem Mannschaftskapitän auf Vorkommnisse angesprochen, hat er die Pflicht darauf zu reagieren.

-        Der Schiedsrichter hat aber auch das Recht, initiativ tätig zu werden, wenn die Störungen deutlich vernehmbar und eindeutig grob beleidigend, diskriminierend, menschenverachtend und/oder rassistisch sind.

-        Weist der Schiedsrichter den Mannschaftskapitän an, bestimmte Schritte einzuleiten, ist das Spiel bis zur Erfüllung zu unterbrechen.

-        Die Schiedsrichter sollen bei Störungen von außen folgende vier Schritte einleiten. Je nach Heftigkeit der Störungen können einzelne Schritte übersprungen werden:

 

Ansprache des Mannschaftskapitäns mit der Aufforderung, die störenden Personen direkt oder per Lautsprecher zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern.

Setzt sich das Verhalten trotzdem fort, ist der Mannschaftskapitän erneut zu einer Ansprache der betreffenden Personen aufzufordern. Hier soll dann den Störern die Einschaltung der Polizei angekündigt werden.

Erfolgt auch nach der zweiten Ansprache keine Veränderung der Situation, soll der Schiedsrichter das Spiel unterbrechen und das Spielfeld mit beiden Mannschaften verlassen. Eine Wiederaufnahme des Spiels erfolgt nur nach deutlicher Beseitigung der störenden Situation. Dies kann durch Eintreffen der Polizei oder Entfernen der störenden Personen vom Vereinsgelände erfolgen. Das Spiel kann auch fortgesetzt werden, wenn der verantwortliche Verein zusichert, dass weitere Störungen ausbleiben. Diese Überprüfung soll der Schiedsrichter gemeinsam mit den Vereinsverantwortlichen durchführen. Der verantwortliche Verein ist darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Störung das Spiel abgebrochen wird.

Erfolgt nach Spielwiederaufnahme keine Besserung oder erfolgen erneute Störungen, ist das Spiel durch den Schiedsrichter abzubrechen.

-        Ist die Polizei gerufen worden, ist das Spiel bis zum Eintreffen zu unterbrechen. Ist die Polizei nach 30 Minuten noch nicht auf dem Gelände anwesend oder sind die Personen nicht auf anderem Wege vom Sportgelände entfernt worden, ist das Spiel abzubrechen.

-        Jede Ansprache des Schiedsrichters durch einen der Mannschaftskapitäne mit dem Hinweis auf entsprechende Störungen ist auf dem Spielbericht zu vermerken. Dieser Eintrag stellt keinen Sonderbericht dar. Werden vom Schiedsrichter weiterführende Maßnahmen eingeleitet, ist dieses ebenfalls zu vermerken. Dieses wird dann als Sonderbericht behandelt.

3. Handlungsempfehlungen für Verbandsmitarbeiter

Verbandsmitarbeiter (Mitglieder des Vorstandes des Fußballkreises, Staffelleiter, Ausschussvorsitzende, Mitglieder des Sportgerichts ...) die im Rahmen von Spielbesuchen Zeuge entsprechender Störungen werden, haben diese zu melden.

Es wird erwartet, dass die Meldungen mindestens

  1. Zeitraum
  2. Paarung
  3. Anzahl der störenden Personen

und

  1. getätigte Äußerungen als Zitate enthalten.

Die Verbandsmitarbeiter sollen sich nicht nur auf die Meldung konzentrieren, sondern bei Störungen aktiv Kontakt mit den verantwortlichen Vereinsvertretern aufnehmen, sie auf die Vorkommnisse aufmerksam machen und sie zum Einschreiten auffordern.


 
 
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