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Aus gegebener Veranlassung möchte das Sportgericht darauf hinweisen, dass mit den auf dem Verbandstag im November verabschiedeten Änderungen der Rechts- und Verfahrensordnung, die jetzt in Kraft ist, erhebliche Strafverschärftungen insbesondere für Beleidigungen, obszöne, rassistische, menschenverachtende Äußerungen oder Handlungen, aber auch für das nicht Einschreiten, Unterbinden oder nicht Verhindern solcher Worte und Handlungen zum Tragen kommen. Deshalb sollten alle Verantwortlichen, sollte es zu solchen Vorfällen kommen, dafür Sorge tragen, dass zum einen die Personalien der betreffenden Personen festgestellt werden - ggf. mit Hilfe der Polizei - und zum anderen diese Personen des Platzes bzw. der Halle verwiesen werden und ein Hausverbot ausgesprochen wird. Ferner ist der Vorfall dem Sportgericht zur Weiterverfolgung und sportgerichtlichen Entscheidung zu übergeben.
Bereits über den § 8 der Rechts- und Verfahrensordnung sind jetzt für "allgemeine" sportrechtliche Verstöße folgende Strafen möglich:
"Gegen Vereinsmitglieder sind als Strafen zulässig:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafen bis zu 5.000 EURO im Einzelfall, d) Platzverbot oder Verbot des Aufenthaltes im Innenraum des Sportgeländes, e) Sperre auf Zeit oder Dauer, f) Ausschluss auf Zeit oder Dauer, g) Verbot der Ausübung eines Amtes im Verband oder Verein auf Zeit oder Dauer, h) Entzug einer vom FLB erteilten Trainerlizenz, i) Streichung von der Schiedsrichterliste.
Gegen Vereine bzw. Mannschaften sind als Strafen zulässig: a) Geldstrafen bis zu 5.000 EURO im Einzelfall,
b) Spiele unter Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit c) Platzsperre, d) Aberkennung von Punkten, e) Versetzung in eine untergeordnete Spielklasse, f) Ausschluss vom Spielbetrieb.
Diese Strafen und Maßnahmen können auch nebeneinander festgelegt werden. Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig. Wiederholungen gleicher oder ähnlicher Vergehen innerhalb einer Jahresfrist können strafschärfend wirken.
Daneben regelt die §§ 8 a und b spezielle Vergehen.
"§ 8a Diskriminierung und ähnliche Tatbestände (1) Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält. (2) Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Spiele gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten, und eine Geldstrafe von 500 EURO bis 5.000 EURO verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe 750 EURO. Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins gleichzeitig gegen § 8a (2) oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden. (3) Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen § 8a (2) verstoßen, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe von 500 EURO bis 5.000 EURO belegt. In schwerwiegenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb, ausgesprochen werden.
§ 8b Gewalt und Diskriminierung (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder andere Darstellungen, die diskriminierende, rassistische, menschenverachtende, beleidigende oder verleumderische Inhalte haben, den Aufruf bzw. die Aufforderung zu Gewalthandlungen beinhalten oder eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Gewalttätigkeiten ausdrücken, verbreitet oder sonst öffentlich zugänglich macht, wird mit Geldstrafen von 250 bis zu 5.000 EURO bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz (1) bezeichneten Inhaltes durch einen Dritten ermöglicht oder eine solche Darstellung nicht verhindert, obgleich dies technisch möglich ist."
Alle Vereine und alle Fans sollten ich bei Ihren Äußerungen und Handlungen bewußt sein, welche Folgen ihr Tun für sie selbst, aber auch für ihren Verein bedeutet. Dies gilt insbesondere auch für Äußerungen im Internet und hier besonders in den Diskussionsforen.
Das Sportgericht wird jegliche Versatöße dieser Art rigorios verfolgen und den von der Rechts- und Verfahrensordnung vorgegeben Strafrahmen entsprechend anwenden.
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